Satzung des Kinderförderverein Harthauser Strasse

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt der Namen „Kinderförderverein Harthauser Strasse“ (im Folgenden

„Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Mühldorf am Inn

Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 1.9.-31.8.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist es, die Städtische Kinderkrippe 5 und Städtischer Kindergarten 6

in der Harthauser Strasse (im Folgenden KITA genannt) in Mühldorf ideell und materiell

über den Rahmen der Etatmittel hinaus zu fördern, insbesondere durch:

◦ Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder in kultureller,

organisatorischer oder materieller Weise

◦ Anschaffung und Erhaltung von Spielgeräten und/oder Materialien

◦ Anschaffung und Erhaltung von sonstigen Einrichtungsgegenständen

◦ Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder

◦ Förderung der Außendarstellung von Verein und KITA in der Öffentlichkeit

Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus

Mitgliedsbeiträgen, die Sammlung von Spenden und das durchführen von Veranstaltungen

und Festen.

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches

Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.

Die Mittel des Vereins dürfen entsprechend §58 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die

bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein

verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte

und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen

Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit

der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die

Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

◦ schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres

◦ Tod des MitgliedesSatzung des Kinderförderverein Harthauser Strasse e.V.

◦ Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins

schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem

Beitrag länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist

◦ Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

◦ Beendigung des Betreuungsverhältnisses zwischen dem Mitglied und dem Städtischen

Kindergarten 6 oder Städtischen Kinderkrippe 5 in der Harthauser Strasse für das letzte

Kind des Mitgliedes, das noch in der KITA betreut wurde, falls nicht ausdrücklich eine

Weiterführung der Mitgliedschaft gewünscht wird

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an

den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen

erfolgt nicht.

Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins

teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte

Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu

entrichten.

4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn

das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

◦ dem/der 1. Vorsitzenden

◦ dem/der 2. Vorsitzenden

◦ dem/der Kassierer/-in

2. Der Vorstand behält sich vor bis zu drei Beisitzer/innen zu ernennen, um den amtierenden

Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie

dem Kassier, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird für je ein Jahr gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

5. Wählbar ist jedes Mitglied, dass, das 18. Lebensjahr vollendet hat.

6. Die Vorstandmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung

abberufen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder.

8. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

9. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom

Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer

des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

11. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes

haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz Ihrer für den Verein geleisteten

Auslagen.

12. Die Leitungen der KITA und die Elternbeiräte könne auf Einladung mit beratender Stimme

an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse

der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Dabei entscheidet im Innenverhältnis

a) bei Einzelbeträgen bis zu 50 Euro der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der

Kassierer/-in

b) c) bei Beträgen von 50 bis 300 Euro der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

bei Beträgen über 300 Euro die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

mit einfacher Mehrheit.

4. Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und

führt darin den Vorsitz.

5. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen

Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.

6.  Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliedsanträgen.

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des

Vorstandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im

ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt in Schriftform (Brief oder E-Mail), mit Angabe der

Tagesordnungspunkte, mindestens 4 Wochen vorher.

3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefasst.

4. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

5. Über die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen, geheime Abstimmung etc.)

entscheidet der/die Vorsitzende.

6. Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

◦ die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß

den Bestimmungen der Satzung

◦ die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers (im Wahljahr)

◦ die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des

Kassenprüfers

◦ Benennung des Protokollführers der Mitgliederversammlungen

◦ die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers

◦ die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

◦ den Beschluss von Satzungsänderungen

2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das

Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die

Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 9 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung

beträgt mindestens 2 Wochen.

 

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung

zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt worden

ist.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert

werden.

 

§ 13 Kassenprüfers

In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Außerdem ist einmal jährlich der

Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich

nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat

die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei drittel der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mühldorf als Träger den Städtischen

Kindergarten 6 Harthauser Strasse und der Städtische Kinderkippe 5 Harthauser Strasse, die

das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu gleichen Teilen

in den genannten Kindereinrichtungen zu verwenden haben.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 15.01.2025 festgestellt und

verabschiedet.

Mühldorf, den 15.01.2025